Schule des Rades

Hermann Keyserling

Wiedergeburt aus dem Geist

I. Freiheit und Norm

Sollbindungen

Das Lebendige ist also wirklich wesentlich selbstbestimmt, und hierauf bezieht sich der ursprüngliche Freiheitsbegriff, der damit als wirklichkeitsgemäß erwiesen ist. Doch überdenken wir unsere bisherigen Ergebnisse genauer, so finden wir, dass der so weit verstandene Freiheitsbegriff über das, was wir nun eigentlich mit Freiheit meinen, hinausgeht. Wenn alles Lebendige frei ist, dann gibt es keine Stufen der Freiheit, und auf ihrem möglichem mehr oder weniger ruht der Hauptnachdruck beim menschlichen Problem. Ferner wird unsere allgemeine Auffassung der Selbstbestimmung dem Ausdruck ihrer, den allein wir, so oft wir die Freiheitsfrage stellen, meinen, nicht gerecht, denn bei jener verschwimmt jeder Unterschied zwischen Bestimmung durch das Ich oder irgendeine andere durch das Subjekt hindurchwirkende Macht, etwa dem Zwang der Vererbung, dem Karma, dem Schicksal, dem Willen Gottes. Sagt man, der Mensch sei durchaus sein eigener Schöpfer, Wille und Schicksal seien letztlich eins, so mag das wahr sein, doch machen diese Bestimmungen die Beantwortung der menschlichen Freiheitsfrage unmöglich. Wenn wir alles Lebendige frei heißen, so ist damit ebensowenig in bezug auf das Leben erklärt, wie in bezug auf die Totalität der Gegebenheit durch die Bestimmung, dass sie durchaus kausal geordnet sei. Bei dem, was wir unter dem Begriffe frei denken, handelt es sich also offenbar um eine Spezifizierung der bei allem Lebendigen vorliegenden Selbstbestimmung. Diese können wir nun abgrenzen; wir brauchen dazu nur die allgemeinen Charakteristika des Lebendigen gegenüber dem Toten, welche wir anführten, enger zu fassen. Die allgemeine Selbstbestimmung hießen wir frei, wenn erstens das aus eigenem Recht leben den Sinn hat, dass das Subjekt sich bewusst ist, für den Lauf des Werdens persönlich zu verantworten. Wenn zweitens die Ganzheit des Menschen, sein Integral gleichsam, die tatsächliche Verantwortung trägt (daher die Juristenformel Charakter belastet, Motiv entlastet). Wenn drittens das jeweilige Tun und Lassen einen durchaus persönlichen Sinn hat und nur auf das gegebene einzige Subjekt hin sowie von diesem aus zu verstehen ist. (Diese Bestimmung ist entscheidend wichtig. Wir empfinden und beurteilen in der Tat jedes von uns verursachte Geschehen als unfrei, wo die Rückbeziehung auf das einzige Persönlichkeitszentrum nicht gelingt. Ebendeshalb binden im Reich der Freiheit, d. h. des geschichtlichen Werdens nur anerkannte Bindungen, ebendeshalb kann keiner zu einer Überzeugung, einem Glauben, ja einem inneren Entschluss überhaupt von außen her gezwungen werden; ebendeshalb kann man eine Tradition real unterbrechen, indem man sich von ihr lossagt.) Wenn viertens die Auswahl unter den Reizen und Motiven der Umwelt nicht automatisch, sondern durch bewusste Entscheidung unterer mehreren Möglichkeiten erfolgt. Letztere Abgrenzung ist nun von letztentscheidender Bedeutung, denn sie zeigt nicht allein, wann Selbstbestimmung als frei bezeichnet werden kann, sie erweist, verglichen mit den Tatsachen, zugleich, dass es tatsächlich Freiheit gibt.

Ruesch hat auf Grund dessen, dass es kein unmotiviertes Geschehen gibt, deren Realität bestritten1. Unmotiviertes Geschehen gibt es freilich nicht, und der juristische Verantwortlichkeitsbegriff ist vielleicht wirklich ohne Präjudiz zugunsten der Freiheit haltbar. Aber Ruesch legt den Akzent falsch. Er verkennt das Folgende, was als Tatbestand nicht bestritten werden kann, wie immer man ihn metaphysisch deute: die Entscheidung für dieses oder jenes Motiv erfolgt aus einem Jenseits ihrer, denn die letztentscheidenden Motive bedeuten ihrerseits Herausstellungen eines innerlich Wirklichen. Wie auf theoretischem Gebiet die mathematischen Wahrheiten Herausstellungen der Beziehungen sind, die das Körper- und Geistesleben von innen her bestimmen, weshalb wir sie a priori gewiss heißen, was jedoch nicht hindert, dass wir auch falsch rechnen können, so liegen die letzten Beweggründe aller praktischen Entscheidung im schaffenden Geist-Wesen, aber nicht als Bindungen, denen der Mensch sich fügen muss, sofern er handelt, sondern als Attribute eben dieses Wesens. Dieses haben wir eben deshalb frei zu nennen das Recht, weil es keine Norm, die es aus sich herausstellt, befolgen muss. Aus diesem Grunde heißt man die letzteren Bindungen Sollbindungen, was man bei ersteren nicht tut, da niemand denkt, ohne richtig denken zu wollen, und das Falsche sich sofort als solches erweist, während auf praktischem Gebiete böse Absicht häufig ist und ihre Sinnwidrigkeit sich nicht immer so früh erweist, dass Selbstinteresse das Richtige vorzuziehen dringenden Anlass hätte. Von den Urgründen der Sollbindungen — sie selbst sind ja nur Herausstellungen — her oder auf sie hin entscheidet der Mensch nun unter allen Umständen darüber, welchem Motiv er nachgibt2.

Er folgt also letztlich dem, was er selber im Tiefsten will, und das heißt man eben Freisein. Er selbst ist als Subjekt der Urheber der Gesetze, die ihn binden, sofern er sie anerkennt. Hier liegt denn die Wurzel aller Ethik, Ästhetik und Religion. Aber diese Begründung der Realität der Freiheit führt uns andererseits zu einer neuen Grenze des sinnvoll gestellten Freiheitsproblems. Es kann nie bewiesen werden, dass das letzte Schöpferische im Subjekt auf der Ebene dieses liegt; es mag ebensowohl in einem Jenseits seiner in der Dimension des Transsubjektiven, in einem Über-Ich, in Gott liegen. Also erfordert Punkt vier eine weitere Abgrenzung. Die bewusste Entscheidung zwischen mehreren Möglichkeiten ist dann allein frei zu nennen, wenn das persönliche Subjekt sie letztinstanzlich fällte. Und damit ist das Reich eines sinnvollen Freiheitsbegriffs als ein engbegrenztes erwiesen. Greifen wir, um uns dies ganz klar zu machen, auf den allgemeinen Begriff der Selbstbestimmung zurück, die allem Lebendigen im Unterschied vom Toten eignet. Von dieser aus betrachtet erscheint die Freiheit als ein besondere Stufe ihrer; die mögliche Freiheit wächst proportional der Zentralisierung, Integrierung und Bewusstheitssteigerung des jeweiligen Lebensganzen. Das beste Beispiel des Vorgangs gibt die normale Entwicklung des Kindes zum Mann; dessen vorurteilsfreiestes Begriffsbild die buddhistische Bestimmung, nach welcher (in Dahlkes Worten) eine Kausalreihe auf einer gewissen Stufe selbstleuchtend wird. Aber diese Stufe ist ihrerseits nicht die letzt denkbare.

Was unter dem Zustand der Gnade zu allen Zeiten gleichsinnig gemeint wurde, bedeutet persönliche Selbstbestimmtheit von einem überpersönlichen Zentrum her. So umfasst das Gebiet möglicher Selbstbestimmung, das der ursprüngliche Freiheitsbegriff betrifft, nur das schmale Grenzgebiet zwischen unter- und überpersönlicher Selbstbestimmung. Und nun ist der Augenblick gekommen, an dem wir uns darüber klar werden müssen, inwiefern es Freiheit gibt. Ihr Begriff betrifft sinnvoll immer nur das Aktuelle, den Moment der Indifferenz zwischen dem Gewordenen und dem noch nicht Gewordenen. Ihre Dimension ist der Augenblick, und nicht die Zeit3. Hier wurzelt der Wahrheitsgehalt der Unterscheidung Bergsons zwischen le temps qui s’écoule et le temps écoulé — einer Unterscheidung, deren Tragweite dieser im übrigen überschätzt, weil er eine Art absoluter Freiheit annimmt, die es nicht gibt. Jede freie Entscheidung fällt nachweislich von gegebener Grundlage her. — Inwiefern ist aber nun ein reiner Aktualitätsbegriff, wie der der Freiheit, vom Weltganzen her betrachtet, wirklichkeitsgemäß? Er ist es, insofern die Welt nicht fertig ist. Sie wird unaufhaltsam. Wo nun der Angelpunkt von Werden und Wandel in einem Subjekte liegt, und zwar tatsächlich in ihm, weder unter- noch oberhalb seiner, dort erfolgen sie aus dem heraus, was wir Freiheit heißen.

Hiermit hätten wir die Freiheit im Zusammenhang des kosmischen Werdens richtig eingestellt. Was zuerst war, die Freiheit oder die Bindung, ist vom Standpunkt möglicher Erkenntnis eine ebenso müßige Frage wie die, was zuerst da war, das Ei oder das Huhn. Deren Zusammenhang liegt beiden zugrunde. So ist der kosmische Zusammenhang, der Notwendigkeit und Freiheit in sich begreift, die Urwirklichkeit. Diese Wirklichkeit erscheint nun überall geordnet. Gesetzloses Geschehen gibt es im Bereich möglicher Freiheitsbetätigung so wenig wie im Reich des Zwangsläufigen. Dieser Eingangsvortrag sollte nur das Problem in seiner Ganzheit richtig einstellen und im übrigen eine der Richtungen ganz allgemein bestimmen, in der freies Geschehen mit dem unfreien zusammenhängt. Aber es gibt deren viele. Wenn das Freiheitsproblem bisher keine befriedigende Lösung fand, so liegt dies daran, dass seine Vieldimensionalität verkannt wurde. Die Technik unserer Tagungen nun ermöglicht vieldimensionale Behandlung.

Sie werden im Lauf der folgenden Vorträge sehen, wie sich das Freiheitsproblem auf die Fläche abstrakter Theorie hinausprojiziert ausnimmt, deren letzte Instanz der logische Sinn des Begriffes ist; wie es im Zusammenhang mit dem Schicksal erscheint; wie die Tatsache einer bestehenden Menschengemeinschaft Bindungen schafft, die jede Freiheit notwendig einschränken; wie Macht, scheinbar Gewähr größter Freiheit, in Wahrheit stärkste Bindung bedeutet; wie weiter straffe Disziplinierung, anstatt zu binden, befreit; wie gerade das freieste Schaffen am strengsten Normen einhält; wie bestimmte Gesetze sogar die Zauberkraft des Magiers einschränken; wie endlich die Freiheit im Einswerden mit der kosmischen Fügung ihren Sinn verliert. Der Schlussvortrag wird dann dem also geschaffenen vieldimensionalen Bild die letzte Sinneseinheit mitteilen. Von diesem will ich heute nur soviel vorwegnehmen: was wir Freiheit heißen, lässt sich als bestimmter Bestandteil des kosmischen Werdens erweisen. Um sich zu vollenden, muss sie ebenso bestimmte Normen einhalten wie jedes Naturgeschehen. Tausenderlei normierte Kausalreihen interferieren. Und doch behindert keinerlei Gesetz des Menschen freies Schaffen, wenn er sich nur im Zusammenhang des Weltalls richtig einstellt4.

1 Vgl. dessen sehr lehrreiche Schrift Die Unfreiheit des Willens. Darmstadt 1925.
2 An diesem Punkte darf ich vielleicht darauf aufmerksam machen, dass mein mit 24 Jahren geschriebenes Gefüge der Welt schon meine ganze jetzige Freiheitslehre im Keim enthält.
3 Zuerst hat diesen Tatbestand mein Großvater Graf Alexander Keyserling erkannt. Vgl. dessen posthumes Schriftchen Einige Worte über Raum und Zeit. Stuttgart 1894.
4 Auf der Tagung folgten auf diesen Vortrag die von
  • Hans Driesch Logik und Metaphysik des Freiheitsbegriffs,
  • Georg Groddeck Schicksal und Zwang,
  • Alexander Graf Dohna Verantwortung und Recht,
  • Graf Albert Apponyi Macht als Bindung und
  • Wolfgang Muff Disziplin und Autorität;

im Leuchter 1926 (Gesetz und Freiheit) nachzulesen.

Hermann Keyserling
Wiedergeburt aus dem Geist · 1927
I. Freiheit und Norm
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