Schule des Rades

Hermann Keyserling

Das Erbe der Schule der Weisheit

11. Heft · Der Weg zur Vollendung - 1926

Gerechtigkeit und Billigkeit

Das Problem der Überschrift fand anlässlich des Vortrags Verantwortung und Recht unserer letzten Tagung, im Zusammenhang des Freiheitsproblems, grundsätzliche Beleuchtung. Da aber die schriftlichen Varianten jener Vorträge, im nächsten Leuchter, die notwendig knapper gehalten werden müssen als die freien Reden, dasselbe allenfalls nur streifen werden, so sei das Wichtigste an dieser Stelle festgehalten.

Der menschliche Gerechtigkeitsbegriff hat seine Grundlage im schlechthin allgemeingültigen Naturgesetz des Ausgleichs. In jedem geschlossenen Ganzen ruft einseitige Bewegung die korrespondierende Gegenbewegung hervor; alle Geschehnisse oszillieren um einen ideellen Nullpunkt herum, an dessen Unverrücktheit das Bestehen des Ganzen hängt. Das Gesetz des Ausgleichs betrifft nun an sich nur Tatbestände, keine Werte; deshalb könnte es scheinen, als stände es mit den Postulaten der Ethik in keinem Zusammenhang. Allein Erfahrung beweist, dass das primitive Rechtsempfinden nichts anderes fordert, als Gleichgewicht und Identität von Wirkung und Gegenwirkung. Es betrifft einfach Tatbestände; beim Verbrechen ist ihm die Tat, nicht die Gesinnung, aus der sie hervorging, letzte Instanz, und dessen Sühne Ausgleichung in kaum einem anderen Sinn, als wie solche unter physikalischen Vorgängen statthat. Prüfen wir nun unser eigenes, sublimiertes, vermeintlich so anderes Rechtsbewusstsein, so finden wir, dass dessen instinktive Gerechtigkeits­postulate denen der Neger gleichen.

Was immer Theorie behaupten mag: Strafe, so fühlen wir, muss einfach sein, als dem Vergehen entsprechender Ausgleich. Ebenso empfindet es unser aller Instinkt als gerecht, wenn es geistig Begnadeten materiell schlecht ergeht, wenn der allzu Weiße (Heilige) von der schwarzen Welt misshandelt wird, auf dass das normale Grau-in-Grau nicht gefährdet werde, und dass der Emporkömmling zuguterletzt stürzt. Ebendeshalb verlangen wir vom Menschen desto mehr, je mehr er hat, muss der Mächtige mehr Rücksichten nehmen als der Schwache, ist Neid unausrottbares soziales Urphänomen; es ist unausrottbar deshalb, weil es einfach die Gefühlsspiegelung verlangten Ausgleichs bedeutet. Aus dem gleichen Grunde rechneten die naiven Hellenen es ihren Göttern nicht als Makel an, dass diese wesentlich neidisch waren, wie sie denn nichts als Gerechtigkeit darin erblickten, dass das Scherbengericht vorzüglich im Guten hervorragende Bürger verbannte. — Das primitive Gerechtigkeitsgefühl ist also nichts Höheres als die Bewusstseinsspiegelung der Forderung des Ausgleichs, die auf der gesamten Naturebene gilt.

Nun ist aber klar, dass die also verstandene Gerechtigkeit mit der Gerechtigkeit im ethischen Verstande nicht zusammenfällt. Wie verhalten sich beide zueinander? Den Weg zur Erkenntnis weist das Wort Nietzsches, Gerechtigkeit sei ein positives Verhalten. Dies ist folgendermaßen zu verstehen: Gerechtigkeit verlangt nicht den Ausgleich vorhandener Tatbestände auf der Basis der Gleichberechtigung, sondern sie ergreift, vom Tatsachenstandpunkt betrachtet, Partei für das als wertvoller Erkannte. Sie fordert also ursprünglich keinen Ausgleich. Da indessen das Gesetz des Ausgleichs auf der Ebene aller Tatbestände nun einmal gilt, so ergibt sich daraus das folgende Verhältnis zwischen Gerechtigkeits- und Ausgleichsforderung: das ethische Bewusstsein verlangt, dass der Ausgleich im Sinn der Vorherrschaft des Wertvolleren stattfinde. Oft entspricht diese Forderung zugleich dem natürlichen Gefälle, so bei der Strafbemessung für gewöhnliche Verbrechen; in allen komplizierten Fällen hingegen meistens nicht. Da verlangt Durchsetzung des Gerechten ein richtiges Schwimmen gegen den Strom des natürlichen Empfindens. Da verlangt sie von dem, der zu entscheiden hat, trotz aller bestehenden Normen, in jedem Fall, soll sie gelingen, den persönlichen Mut zur Parteinahme für das persönlich als besser Erkannte. Denn es gibt keine Satzung und kann keine geben, die von sich aus erkennen ließe, was im bestimmten Fall gerecht sei.

Hieraus ergibt sich denn das Missverständnis der These, die allgemein als selbstverständlich richtig gilt, der Richter habe unparteiisch zu sein. Gerade das hat er nicht. Er hat sich gewiss nicht zu persönlichen Gunsten der einen von zwei streitenden Parteien zu entscheiden, wohl aber für das Richtige. Und da zwei Streitende unmöglich im gleichen Grad in diesem Sinn im Recht sein können, so hat der Richtende, so er gerecht richtet, unter allen Umständen, vom Standpunkt des Naturgesetzes des Ausgleiches, ein ungerechtes Urteil zu fällen.

Betrachten wir den Tatbestand jetzt von einer anderen Seite. Dann können wir ihn auch so bestimmen, dass das Gesetz des Ausgleichs von der grundsätzlichen Gleichberechtigung aller Tatbestände ausgeht, Gerechtigkeit hingegen Privilegierung des Besseren verlangt. Und damit haben wir den Schlüssel zu einem der wichtigsten Rätsel, die das Gemeinschaftsleben aufgibt, in Händen, nämlich dessen, warum Zeiten des herrschenden Gleichheitsideales ausnahmslos, vom Qualitäts- d. h. vom Wertestandpunkt betrachtet, solche der Ungerechtigkeit sind; denn dies ist der tiefste Sinn dessen, warum es unausweichlich nach unten zu nivelliert. Sobald nämlich von der Gleichheit und Gleichberechtigung aller Menschen ausgegangen wird, muss sich das geistige Ideal der Gerechtigkeit zum primordialen des bloßen Ausgleichs zurückentwickeln, und vom Standpunkt des Naturausgleichs bedeuten Anderssein und Höherstehen schon Sünden. Dieser Entwicklung passt sich auch der Sprachgebrauch in hohem Grade an: in Zeiten herrschender Gleichheit ist nicht Gerechtigkeit, sondern Billigkeit das ethische Ideal.

Unter Billigkeit ist nämlich zweierlei zu verstehen, wird allgemein auch zweierlei verstanden. Erstens der Ansatzpunkt zur Korrektur formalen Rechts aus dem Geist der Gerechtigkeit. Diese Korrektur muss selbstverständlich überall gewährleistet erscheinen, denn es gibt kein positives Recht, dessen Durchführung unter Umständen nicht schreiendes Unrecht wäre; die zugestandene Gültigkeit von Billigkeitserwägungen beim Richterspruch bedeutet auf der Ebene normalen Rechtslebens, in bezug auf die geltenden Rechtsnormen, eben das, wie im Extremfall die Gnade. Denn es gibt eben kein allgemeines Recht, das den immer einzigen Einzelfall automatisch gerecht zu behandeln erlaubte, genau so wie es keine Statistik gibt, die je das Einmalige vorauszusehen gestattet. — Allein was die Mehrheit in Zeiten der Gleichheit unter Billigkeit versteht, ist ein anderes: nämlich Gleichberechtigung unabhängig vom Wert. Um es der Deutlichkeit halber extrem zu formulieren: vom Billigkeitsstandpunkt ist ein Interessenstreit zwischen einem Heiligen und einem Schurken nicht, wie dies allein gerecht wäre, so zu schlichten, dass dieser zu jenes Besten unschädlich gemacht werde, sondern so, dass ein Kompromiss zwischen beiden zustande kommt: beide haben ja zu leben ein Recht.

So verstanden, ist die Billigkeitsforderung die Negation jedes Gerechtigkeitssinns. Wo sie gilt, ist Werteverwirklichung ausgeschlossen. Dort kann es nicht gelingen, das Bessere zu privilegieren. Denn dort fehlt die rein formelle Möglichkeit, für das Bessere Partei zu ergreifen, die Grundvorbedingung jeder Ordnung auf der Basis der Gerechtigkeit.

Aus dem Vorhergehenden geht eindeutig hervor, warum das demokratische Zeitalter vom Billigkeitsstandpunkt eins der ersten, von dem der Gerechtigkeit das tiefststehende aller bisherigen Geschichte war. Ebendeshalb war es ein Zeitalter vorherrschender Feigheit. Wo Gerechtigkeit gilt, muss der jeweils Entscheidende den Mut zur Parteinahme haben; vom Billigkeitsstandpunkt hat kein Schiedsrichter Höheres zu tun, als zwischen zwei Tatbeständen, unabhängig vom Wert, einen Kompromiss zu schaffen. Dies involviert keinerlei persönliches Risiko, denn jedes Urteil lässt sich rein sachlich motivieren; hier entscheidet wirklich Unparteilichkeit. Aber eben damit entscheidet Feigheit, d. i. Gemeinheit. So nehmen denn Gemeinheit und Feigheit in Gleichheitszeiten unaufhaltsam zu, weil nur die entsprechende Gesinnung die Billigkeit als letzte Instanz anerkennen kann, weshalb jene naturnotwendig im Kampf ums Dasein triumphieren. Hierzu bietet das moderne Deutschland das schlagendste Beispiel, erstens wegen der Kürze der Zeit, in der es seine Demokratisierung durchführte, dann aber wohl auch wegen der besonderen Sachlichkeit und folglich Scheu vor persönlicher Verantwortung des deutschen Volks. Bis vor kurzem kam jede Note der Regierung an die Siegerstaaten als Ausgleich zwischen den verschiedenen Parteiforderungen zustande, weshalb sie selbstverständlich leblos wirkte. Die meisten Schiedsgerichte, auf welchem Gebiete immer, verfahren so unparteiisch, dass ihr Spruch nie die Verwirklichungsbasis höherer Werte schafft. Qualitätsarbeit in jedem Sinn kämpft deswegen in Deutschland einen immer schwierigeren Daseinskampf, weil solche privilegiert werden muss, soll sie sich gegen die überzahl des Minderwertigen behaupten, die Billigkeit aber jedes Privileg als solches perhorresziert. Hier wiederum bietet der Arbeiterstand das schlagendste aller Beispiele. Während in Amerika die Idee des Wettbewerbs und der Höchstleistung den Maßstab schafft, wird in Deutschland immer mehr eine Hierarchie der Arbeiter Ideal, innerhalb welcher jeder bei gleicher Leistung proportional dem Alter aufrückt und jedes persönlichen Risikos enthoben wird. — Gerechtigkeit und Billigkeit sind also Gegensätze. Und hieraus folgt ein scheinbar Paradoxes: soll eine neue Herrschaft des Qualitätsgedankens anheben, so ist der Mut zur Unbilligkeit die erste psychologische Voraussetzung dazu.

Von hier aus betrachtet, gewinnen nun die Anzeichen eines neubeginnenden Zeitalters der Gewalt einen neuen Aspekt. Warum fehlte dem erobernden Deutschland jede werbende Kraft? Weil es zu billig dachte; unter rauher Kruste war es weich und sentimental; wie sein praktisch geübtes Kriegsrecht viel milder war als das der Alliierten, so versuchte es, wo es Neuordnungen in Angriff nahm, allen Teilen gerecht zu werden; sein Geist war sachlich, unpersönlich. Da aber Sachen als solche dem Leben nichts bedeuten, so wurde es nirgends ernst genommen. Dem gegenüber flößte die konsequente Parteilichkeit der Siegerstaaten von Hause aus Achtung ein, denn ihr lag der Mut zur Parteinahme für das als besser Vorausgesetzte zugrunde. Deshalb galt ihr Vorgehen der Weltmeinung so lange als gerecht, so unbillig es war. Auf genau Gleichem beruht die werbende Kraft von Bolschewismus und Fascismus: auch deren Gewalttätigkeit ist Ausdruck eines primären Willens zum Wert. Mag es sich in allen aufgezählten Fällen um den Willen zu falschen Werten handeln — instinktiv schätzt jeder Mensch jeden Willen zum Wert höher ein als Billigkeit. Hieraus erklärt sich denn weiter, warum aus dem Schandfrieden von Versailles sowohl als der Terrorisierung Russlands und der Vergewaltigung Italiens eine bessere Welt nicht nur hervorzugehen verspricht, sondern augenscheinlich schon entsteht, als es die der Vorkriegszeit war: ihre ideelle Grundlage ist der Wille zum Wert, d. h. Gerechtigkeit, nicht Billigkeit. Deswegen liegt es im natürlichen Gefälle des neuen Zeitalters, sich zum Besseren zu verändern, wie schon daraus allein hervorgeht, dass auf Versailles nach nur sechs Jahren schon Locarno folgen musste. Auf der gleichen Linie wird die Entwicklung unaufhaltsam weitergehen.

Herrschen darf nur Gerechtigkeit, nicht Billigkeit. Die Billigkeit ist das Gesetz des Toten. Doch jetzt sind wir so weit, ohne Missverständnisse zu beschwören, auch ihr Gerechtigkeit widerfahren zu lassen; denn dass dies bisher nur teilweise geschah, liegt auf der Hand. Insofern die Billigkeit den besonderen Menschenausdruck für das die gesamte Natur beherrschende Gesetz des Ausgleichs darstellt, ist ein dauerhaftes Reich der Gerechtigkeit, d. h. der Vorherrschaft von Werten proportional ihrer Höhe, nur auf der Basis von Billigkeit möglich. Deshalb waren Demokratisierung und soziale Revolution die notwendige Vorstufe des kommenden Reiches höherer Gerechtigkeit, denn die vordemokratischen Zustände in Europa widersprachen zu sehr der Billigkeit. Deshalb müssen die Unbilligkeiten des ersten Ausdrucks seines Gedankens zunächst aus dem Geist vollkommener Billigkeit heraus korrigiert werden. Kein Gerechtigkeitskämpfer der Zukunft wird je mehr von den Forderungen jener absehen dürfen.

Hermann Keyserling
Das Erbe der Schule der Weisheit · 1981
Der Weg zur Vollendung
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